OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.08.2002
3 UF 50/01
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 2 § 3b Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2002, 326

Realteilung, Vorrang

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.08.2002 - Aktenzeichen 3 UF 50/01

DRsp Nr. 2002/17481

Realteilung, Vorrang

»Der Geschäftsplan der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft steht dem Vorrang der Realteilung gem. § 1 Abs. 2 VAHRG vor der Ausgleichsform des § 3b Nr. 1 VAHRG nicht entgegen.«

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 2 § 3b Nr. 1 ;

Gründe:

Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 21.12.2000 wurde die am 18.10.1985 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 18.02.2000 zugestellten Ehescheidungsantrag des Antragstellers geschieden. Zugleich hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass neben dem Rentensplitting der Ausgleich der betrieblichen Anwartschaften der Parteien gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAGHR in Höhe von monatlich 76,35 DM dynamisch zugunsten der Antragsgegnerin erfolgte.

Gegen diese ihr am 06.02.2001 zugestellte Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24.02.2001, eingegangen beim Oberlandesgericht am 05.03.2001, befristete Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, dass anstelle des Ausgleichs über § 3b VAHRG die Realteilung entsprechend der Satzung und dem Geschäftsplan der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft durchzuführen.

Der Antragsteller ist der Beschwerde der Antragsgegnerin entgegengetreten und verteidigt das angefochtene Urteil.