OLG Thüringen - Endurteil vom 27.02.2013
2 U 352/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 259; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1890;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1439/09

Rechenschafts- und Auskunftspflicht des Betreuers; Aufbewahrung von Kontoauszügen; Aufbewahrungsfrist; Reichweite der Entlastungserklärung

OLG Thüringen, Endurteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 2 U 352/12

DRsp Nr. 2013/16214

Rechenschafts- und Auskunftspflicht des Betreuers; Aufbewahrung von Kontoauszügen; Aufbewahrungsfrist; Reichweite der Entlastungserklärung

Auf die Pflicht des Betreuers, Kontoauszüge aufzuheben, die das Konto des Betreuten betreffen, kann die Zehnjahresfrist des § 257 Abs. 4 HGB nicht analog angewendet werden.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Gera vom 02.11.2011, Az. 3 O 1439/09, teilweise abgeändert und auch im Hinblick auf die beiderseitige Erledigungserklärung vom 06.02.2013 wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, sämtliche Auszüge zu dem Konto Nummer ... bei der R...bank ... e.G. (BLZ ...) aus der Zeit vom 01.04.1993 bis zum 28.12.1999 an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Klägerin über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die er für diese in seiner Eigenschaft als Betreuer in der Zeit vom 01.04.1993 bis zum 26.02.2008 getätigt hat, Auskunft zu erteilen.

Die Berufung des Beklagten zu 1 wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 2 wird als unzulässig verworfen.