OLG Braunschweig - Urteil vom 28.04.2021
9 U 24/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 384
FamRZ 2021, 1582
FuR 2021, 562
ZEV 2021, 437
ZEV 2021, 474
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1898/19

Rechnungslegung gegenüber einer ErbengemeinschaftRechnungslegungspflicht wegen eines AuftragsverhältnissesBloße Bevollmächtigung

OLG Braunschweig, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 9 U 24/20

DRsp Nr. 2021/8213

Rechnungslegung gegenüber einer Erbengemeinschaft Rechnungslegungspflicht wegen eines Auftragsverhältnisses Bloße Bevollmächtigung

1. Das eine Rechnungslegungspflicht auslösende Auftragsverhältnis kann nicht schon aus einer bloßen Bevollmächtigung also solcher abgeleitet werden. Sie betrifft regelmäßig nur das rechtliche Dürfen nach außen. Erforderlich ist die Einigung darüber, dass jemand für einen anderen in dessen Angelegenheiten tätig wird und pflichtgemäß tätig werden muss. 2. Der Grundsatz, wonach Ehegatten regelmäßig kein Auftragsverhältnis untereinander begründen, gilt wegen des die Ehe prägenden besonderen Vertrauensverhältnisses nicht pauschal für andere Angehörigenbeziehungen. Daraus folgt für das Verhältnis der Mutter zu dem von ihr bevollmächtigten Sohn indes auch nicht umgekehrt bereits "automatisch" ein Auftragsverhältnis (nebst Rechnungslegungspflicht). Entscheidend sind vielmehr alle Umstände des Einzelfalles.