BGH - Beschluss vom 29.07.2020
XII ZB 173/18
Normen:
BGB § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRB 2021, 110
FamRZ 2020, 1868
MDR 2020, 1377
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 711/12
LG Nürnberg-Fürth, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 714/18

Rechsstreit um die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (hier: Gebisssanierung unter Vollnarkose)

BGH, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen XII ZB 173/18

DRsp Nr. 2020/13961

Rechsstreit um die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (hier: Gebisssanierung unter Vollnarkose)

Die Regelung des § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB ist dahingehend auszulegen, dass eine Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch dann genehmigt werden kann, wenn ein nach § 1901 a BGB zu beachtender Wille des Betroffenen nicht festgestellt werden kann.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2018 (Hauptsache) aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

BGB § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Betroffene und die Beteiligte zu 3 (im Folgenden: Betreuungsbehörde) begehren die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme.