wird der Antrag der Klägerin vom 26.9.2009 zurückgewiesen.
Der Klägerin wird aufgegeben, binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses mitzuteilen, ob sie zur Vermeidung etwaiger Beweisnachteile bereit ist, sich ohne die Anwesenheit ihres Ehemanns durch den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. untersuchen zu lassen.
Der Antrag der Klägerin, den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. anzuweisen, sie zu einer erneuten Untersuchung einzubestellen und bei dieser Untersuchung die Anwesenheit ihres Ehemanns zuzulassen, ist unbegründet.
Weder besteht ein Recht der Klägerin, die Anwesenheit ihres Ehemanns bei der Untersuchung des Sachverständigen zu beanspruchen, noch hat der Sachverständige ermessensfehlerhaft gehandelt, indem er die Anwesenheit des Ehemanns der Klägerin bei einer Untersuchung abgelehnt hat.
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