Die Beteiligten streiten über ein Recht zur Nachzahlung von Beiträgen in der Rentenversicherung.
Die Klägerin heiratete im August 1960. Im Dezember 1963 beantragte sie bei der beklagten Landesversicherungsanstalt Unterfranken die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen, die für die Zeit von Oktober 1956 bis Mai 1961 entrichtet worden waren. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 24. Februar 1964 die beantragte Beitragserstattung nach §
Im November 1993 beantragte die Klägerin die Zulassung zur "Nachzahlung von Beiträgen für Zeiten der Heiratserstattung" nach § 282 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 1993 und Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1994 ab.
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