OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.12.2021
9 UF 188/21
Normen:
BGB § 1685 Abs. 1; FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FuR 2022, 264
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 29/21

Recht auf Umgang mit einem EnkelkindFehlende Kindeswohldienlichkeit für einen UmgangBerücksichtigung des kindlichen Willens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2021 - Aktenzeichen 9 UF 188/21

DRsp Nr. 2022/1360

Recht auf Umgang mit einem Enkelkind Fehlende Kindeswohldienlichkeit für einen Umgang Berücksichtigung des kindlichen Willens

1. Die Beschwerde der Antragsteller vom 18.10.2021, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg (Aktz. 32 F 29/21) vom 16.09.2021, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

3. Der Beschwerdewert beträgt 4.000 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1685 Abs. 1; FamFG §§ 58 ff.;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind die Großeltern mütterlicherseits der minderjährigen betroffenen Kinder (B), geboren am ....2015, und (A), geboren am ....2012. Die betroffenen Kinder leben seit der Trennung ihrer Eltern (Juli 2019) bei dem Antragsgegner. Diesem wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 14.08.2019 (Aktz. 36 F 205/19) im Wege einstweiliger Anordnung die elterliche Sorge für die betroffenen Kinder übertragen, da die Kindesmutter wegen psychischer Probleme und Drogenkonsum nicht erziehungsfähig war. Seitdem hatten die Antragsteller regelmäßigen Kontakt zu ihren Enkeln an jedem zweiten bzw. in 2020 an jedem dritten Wochenende. Seit Anfang 2021 verweigert der Antragsgegner den Antragstellern den Umgang.