Der am 25-.08.1959 in der Ehe des Beklagten geborene Kläger hat die Feststellung begehrt, er sei nicht das eheliche Kind des Beklagten. Er hat dazu angegeben, im Oktober 1994 von einem Bekannten Hinweise darauf erhalten zu haben, der Beklagte sei nicht sein leiblicher Vater. Seine Mutter, die Ehefrau des Beklagten, habe auf seine Frage, ob der Beklagte sein Vater sei, nur ausweichend geantwortet und erklärt, er solle keine weiteren Fragen stellen.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe seiner - des Klägers - Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nicht beigewohnt, sein leiblicher Vater sei ein H. S. aus ..., der von 1957 bis 1959 im gleichen Haus wie der Beklagte und seine, des Klägers, Mutter gewohnt habe. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Ehe des Beklagten mit seiner Mutter stünde der Zulässigkeit der erhobenen Klage nicht entgegen. Der Bestand der Ehe werde durch das Verfahren nicht gefährdet. Der Familienfriede sei bezüglich seines Verhältnisses zu seiner Mutter und zum Beklagten ohnehin gestört.
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