OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.10.1997
3 U 62/96
Normen:
BGB § 1593 § 1596 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 502
NJW 1998, 999
NJWE-FER 1998, 103
OLGReport-Düsseldorf 1998, 59
Vorinstanzen:
AG Emmerich,

Recht der Ehelichkeitsanfechtung des volljährigen Kindes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.1997 - Aktenzeichen 3 U 62/96

DRsp Nr. 1998/2262

Recht der Ehelichkeitsanfechtung des volljährigen Kindes

»Das Recht, seine Ehelichkeit anzufechten, steht einem volljährigen Kind, solange seine Eltern in der Ehe zusammenleben, nur dann zu, wenn eine Gefährdung der Ehe (oder des Familienfriedens) nicht zu erwarten ist.«

Normenkette:

BGB § 1593 § 1596 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der am 25-.08.1959 in der Ehe des Beklagten geborene Kläger hat die Feststellung begehrt, er sei nicht das eheliche Kind des Beklagten. Er hat dazu angegeben, im Oktober 1994 von einem Bekannten Hinweise darauf erhalten zu haben, der Beklagte sei nicht sein leiblicher Vater. Seine Mutter, die Ehefrau des Beklagten, habe auf seine Frage, ob der Beklagte sein Vater sei, nur ausweichend geantwortet und erklärt, er solle keine weiteren Fragen stellen.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe seiner - des Klägers - Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nicht beigewohnt, sein leiblicher Vater sei ein H. S. aus ..., der von 1957 bis 1959 im gleichen Haus wie der Beklagte und seine, des Klägers, Mutter gewohnt habe. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Ehe des Beklagten mit seiner Mutter stünde der Zulässigkeit der erhobenen Klage nicht entgegen. Der Bestand der Ehe werde durch das Verfahren nicht gefährdet. Der Familienfriede sei bezüglich seines Verhältnisses zu seiner Mutter und zum Beklagten ohnehin gestört.