BVerfG - Beschluss vom 24.06.2014
1 BvR 2926/13
Normen:
BGB § 1779; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerfGE 136, 382
DÖV 2014, 892
FamRB 2014, 370
FamRZ 2014, 1435
FuR 2014, 3
FuR 2014, 667
MDR 2014, 964
NJW 2014, 2853
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 03.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 229 F 74/11
OLG Köln, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 16/13

Recht der nahen Verwandten zur Berücksichtiugn bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers

BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 1 BvR 2926/13

DRsp Nr. 2014/12258

Recht der nahen Verwandten zur Berücksichtiugn bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers

1. Der Schutz der Familie nach Art.6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind.2. Der grundrechtliche Schutz umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.3. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auswahlentscheidung nach §1779 BGB entsprechend allgemeinen Grundsätzen darauf, ob sie Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts naher Verwandter beruhen.

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

2.

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1779; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

A.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, inwieweit Großeltern in ihrem Interesse geschützt sind, zum Vormund beziehungsweise Ergänzungspfleger ihres Enkelkindes bestellt zu werden.

I.