OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.03.2016
2 UF 9/16
Normen:
BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1593; BGB § 1600 Abs. 5; BGB § 1600d;
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 423/15

Recht des angeblich lediglich als Samenspender fungierenden leiblichen Vaters auf Feststellung der rechtlichen Vaterschaft

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.03.2016 - Aktenzeichen 2 UF 9/16

DRsp Nr. 2017/13887

Recht des angeblich lediglich als Samenspender fungierenden leiblichen Vaters auf Feststellung der rechtlichen Vaterschaft

Dem Recht des leiblichen Vaters auf Feststellung seiner rechtlichen Vaterschaft für ein von ihm auf natürlichem Weg mit der Mutter gezeugtes Kind kann nicht entgegengehalten werden, er habe lediglich die Funktion eines Samenspenders wahrgenommen.(Rn.9)

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1593; BGB § 1600 Abs. 5; BGB § 1600d;

Gründe

1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 1. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht zu Recht dem Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Feststellung seiner Vaterschaft zu dem betroffenen Kind stattgegeben.

Für das Kind besteht keine Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB; nach den übereinstimmenden Erklärungen der weiteren Beteiligten ist der weitere Beteiligte zu 2 der leibliche Vater des Kindes, weil er der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat und die Kindesmutter in dieser Zeit ausschließlich mit ihm Geschlechtsverkehr hatte. Damit liegen die Voraussetzungen für die gerichtliche Anerkennung des weiteren Beteiligten zu 2 als Vater des betroffenen Kindes vor (§ 1600 d BGB).