Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 29.01.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass der Umgang des Antragstellers mit dem betroffenen Kind bis zum 30.08.2016 ausgeschlossen wird, die Anordnungen gemäß Ziff. 1 und 2 des Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 21.03.2012, Az. 192 F 338/11, jedoch bestehen bleiben.
2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
I. Der Antragsteller ist der Vater des am ...2002 in den USA geborenen Kindes ...[A].
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