OLG Koblenz - Beschluss vom 03.06.2014
13 UF 177/14
Normen:
BGB § 1684 Abs 1; BGB § 1684 Abs 4; GG Art 1; GG Art 2; GG Art 6 Abs 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 2010
Vorinstanzen:
AG Neuwied, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 360/13

Recht des Kindesvaters auf Umgang mit seinem KindBeachtlichkeit des Kindeswillens

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 13 UF 177/14

DRsp Nr. 2015/2886

Recht des Kindesvaters auf Umgang mit seinem Kind Beachtlichkeit des Kindeswillens

Beachtlicher Kindeswille gegen den Umgang mit einem Elternteil. Zur Unverhältnismäßigkeit einer Trennung von Kind und Mutter zwecke Ermöglichung des Versuchs der Wiederherstellung des Kontakts des Kindes zu seinem Vater.

Es widerspricht dem Wohl eines 11 1/2 Jahre alten Kindes, wenn es gegen seinen erklärten und frei gebildeten Willen zu Umgangskontakten mit dem Vater gezwungen werden soll.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 29.01.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass der Umgang des Antragstellers mit dem betroffenen Kind bis zum 30.08.2016 ausgeschlossen wird, die Anordnungen gemäß Ziff. 1 und 2 des Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 21.03.2012, Az. 192 F 338/11, jedoch bestehen bleiben.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs 1; BGB § 1684 Abs 4; GG Art 1; GG Art 2; GG Art 6 Abs 2;

Gründe

I. Der Antragsteller ist der Vater des am ...2002 in den USA geborenen Kindes ...[A].