BGH - Beschluß vom 09.02.2005
XII ZB 40/02
Normen:
BGB § 1685 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 836
FamRZ 2005, 705
FuR 2005, 262
MDR 2005, 872
NJ 2005, 273
NJW 2005, 2395
NJW-RR 2005, 729
Vorinstanzen:
KG, vom 23.01.2002
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg,

Recht des leiblichen, nicht aber juristischen Vaters auf Umfang mit dem Kind

BGH, Beschluß vom 09.02.2005 - Aktenzeichen XII ZB 40/02

DRsp Nr. 2005/4949

Recht des leiblichen, nicht aber juristischen Vaters auf Umfang mit dem Kind

»Zu den Anforderungen an die sozial-familiäre Beziehung einer Bezugsperson des Kindes.«

Normenkette:

BGB § 1685 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die minderjährige Isabel S. wurde am 10. Januar 1996 als Kind der miteinander verheirateten Antragsgegner geboren. Der Antragsteller ist der leibliche Vater von Isabel; er begehrt eine Regelung des Umgangs mit dem Kind.

Der Antragsteller hatte - nach seinem Vortrag - Anfang 1995 ein Verhältnis mit der Antragsgegnerin begonnen und sich seit Isabels Geburt, spätestens aber seit August 1997, um diese gekümmert. Er lebte jedenfalls von Mitte August 1997 bis zu seinem Auszug etwa September 1998 gemeinsam mit der Antragsgegnerin und Isabel in einer Wohnung zusammen. In der Zeit von November 1998 bis März 1999 bestand zwischen dem Antragsteller und Isabel, welche - nach seinem Vortrag - die Wochenenden bei ihm verbrachte, weiterhin Kontakt. Nach einem Umzug im März 1999 gestattete die Antragsgegnerin dem Antragsteller bis Mitte Mai 1999 keinen Umgang mit Isabel. Danach wurde der Umgang wieder aufgenommen. Seit August 1999 ist er unterbrochen, nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller jeden Kontakt zu Isabel untersagt hatte.