BGH - Urteil vom 22.12.1982
IVb ZR 320/81
Normen:
BGB § 1581, § 1603 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)297d
FamRZ 1983, 140
FamRZ 1983, 140, 141
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 62
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 20
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 21
NJW 1983, 814

Recht des Unterhaltspflichtigen auf Beendigung der Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer Ausbildung

BGH, Urteil vom 22.12.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 320/81

DRsp Nr. 1994/4780

Recht des Unterhaltspflichtigen auf Beendigung der Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer Ausbildung

A. Ein Unterhaltspflichtiger hat grundsätzlich kein Recht, zum Zweck einer weiteren Ausbildung einen Beruf aufzugeben, der der Familie eine auskömmliche Lebensgrundlage bietet, und sie damit der Hilfe Dritter oder der Sozialhilfe zu überantworten. Er muß sich unterhaltsrechtlich weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen, wenn er ohne zureichenden Grund seinen Arbeitsplatz aufgegeben und sich dadurch (weitgehend) einkommenslos gemacht hat. Diese Beschränkungen bestehen nicht nur nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, sondern regelmäßig auch im Verhältnis zum ranggleichen Ehegatten (§ 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB).