BGH - Urteil vom 18.02.2009
XII ZR 156/07
Normen:
ZPO § 69; BGB § 1626 Abs. 1; BGB § 1628; BGB § 1666;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 681
BGHZ 180, 51
FamRB 2009, 206
FamRZ 2009, 861
FamRZ 2009, 967
FuR 2009, 406
MDR 2009, 694
NJW 2009, 1496
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 36/07
AG Warendorf, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 750/06

Recht einer als streitgenössische Nebenintervenientin beigetretenen Mutter zum Einlegen einer Berufung i.F.d. Obsiegens des Kindes mit seiner Anfechtungsklage gegen den rechtlichen Vater; Notwendigkeit einer Zustimmung des Inhabers der elterlichen Sorge für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage des minderjährigen Kindes; Zulässigkeit einer Anfechtungsklage bei Verstöße gegen den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Anfechtung; Zulässigkeit der Einordnung einer Bestellung des Ergänzungspflegers zur Vertretung des Kindes in einem Anfechtungsverfahren als eine stillschweigende Entziehung des Sorgerechts; Richtervorbehalt bei Entziehung der elterlichen Sorge

BGH, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen XII ZR 156/07

DRsp Nr. 2009/8698

Recht einer als streitgenössische Nebenintervenientin beigetretenen Mutter zum Einlegen einer Berufung i.F.d. Obsiegens des Kindes mit seiner Anfechtungsklage gegen den rechtlichen Vater; Notwendigkeit einer Zustimmung des Inhabers der elterlichen Sorge für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage des minderjährigen Kindes; Zulässigkeit einer Anfechtungsklage bei Verstöße gegen den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Anfechtung; Zulässigkeit der Einordnung einer Bestellung des Ergänzungspflegers zur Vertretung des Kindes in einem Anfechtungsverfahren als eine stillschweigende Entziehung des Sorgerechts; Richtervorbehalt bei Entziehung der elterlichen Sorge