OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.01.2023
13 WF 190/22
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; EGGVG § 23; EGGVG § 24 Abs. 1; EGGVG § 26 Abs. 2; FamFG § 188; FamFG § 193; FamFG § 58 Abs. 2; FamFG § 13 Abs. 2; FamFG § 44; BGB § 1758;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 04.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 115/20

Recht eines Dritten auf Akteneinsicht in die Gerichtsakte nach Beendigung eines AdoptionsverfahrensVerletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten im Rahmen eines Adoptionsverfahrens eines VolljährigenStatthaftigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2023 - Aktenzeichen 13 WF 190/22

DRsp Nr. 2023/1598

Recht eines Dritten auf Akteneinsicht in die Gerichtsakte nach Beendigung eines Adoptionsverfahrens Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten im Rahmen eines Adoptionsverfahrens eines Volljährigen Statthaftigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG

Ein Dritter hat auch nach Abschluss eines Adoptionsverfahrens bezüglich eines Volljährigen, an dem er nicht beteiligt war, Recht auf Akteneinsicht in die Gerichtsakte, wenn dies im Rahmen eines besonderen öffentlichen Interesses in Abwägung zum Geheimhaltungsinteresse der Verfahrensbeteiligten geboten ist. Dieses Recht des am Verfahren nicht beteiligten Dritten ist aus den Gründen des effektiven Rechtsschutzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehöhr herzuleiten, da die im familiengerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel dem nicht beteiligten Dritten nicht zur Verfügung stehen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 04.07.2022 - 52 F 115/20 - aufgehoben.

Das Amtsgericht Neuruppin wird verpflichtet, dem Antragsteller Einsicht in die Verfahrensakte zum Aktenzeichen 52 F 115/20 betreffend die Annahme des H... H... K... Freiherr von ... durch den am ...2022 verstorbenen K... H... P... Freiherr von ... zu gewähren.