OLG Celle - Beschluss vom 02.05.2011
10 WF 133/11
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 32
MDR 2011, 1297
NJW 2011, 2062
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 08.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 612 F 1069/11

Recht eines Ehegatten zum Besitz eines ihm von dem anderen Ehegatten überlassenen Grundstücks gegenüber Erwerbern

OLG Celle, Beschluss vom 02.05.2011 - Aktenzeichen 10 WF 133/11

DRsp Nr. 2011/8303

Recht eines Ehegatten zum Besitz eines ihm von dem anderen Ehegatten überlassenen Grundstücks gegenüber Erwerbern

Die bloße Nutzungsüberlassung einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Immobilie für die Dauer des Getrenntlebens an den anderen Ehegatten nach § 1361b Abs. 1 BGB gibt letzterem kein gegenüber Erwerbern der Immobilie durchsetzbares Recht zum Besitz, soweit nicht ausdrücklich zusätzlich zur Nutzungsüberlassung ein (zeitlich befristetes) Mietverhältnis begründet worden ist.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 1;

Gründe:

I. Die Antragstellerin will im vorliegenden - von ihr zunächst bei der Zivilabteilung eingeleiteten - Verfahren Vollstreckungsabwehransprüche gegen die von den Antragsgegnern aus dem am 13. Januar 2011 ergangenen Zuschlagsbeschluß betriebene Räumung und Herausgabe der von ihr bewohnten Immobilie geltend machen und hat dafür um Prozeßkostenhilfe nachgesucht.