Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bewiligt.
2.Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Familiengerichts Ravensburg vom 06.05.2015 in Ziffer 2
abgeändert.
Die Entscheidungsbefugnis über die Namensführung der Kinder
A. D., geb. am 00.00.2012,
B. D., geb. am 00.00.2014,
wird auf die Mutter übertragen.
3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4.Gegenstandswert: 3.000 €
I.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|