OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.07.2015
16 UF 117/15
Normen:
NÄG § 3; BGB § 1617b; BGB § 1617c; BGB § 1628;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 2095
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 111/15

Recht eines Elternteils auf Beantragung einer Namensänderung gem. § 3 NÄG

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen 16 UF 117/15

DRsp Nr. 2016/117

Recht eines Elternteils auf Beantragung einer Namensänderung gem. § 3 NÄG

Tritt bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein Elternteil dem Begehren des anderen Elternteils auf Namensänderung des Kindes entgegen, so ist ein Antrag nur zulässig, wenn dem die Namensänderung begehrenden Elternteil das Antragsrecht übertragen worden ist. Die Übertragung des Antragsrechts ist nur zulässig, wenn Gründe vorliegen, die ein Verfahren nach dem NÄG rechtfertigen können.

Tenor

1.

Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bewiligt.

2.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Familiengerichts Ravensburg vom 06.05.2015 in Ziffer 2

abgeändert.

Die Entscheidungsbefugnis über die Namensführung der Kinder

A. D., geb. am 00.00.2012,

B. D., geb. am 00.00.2014,

wird auf die Mutter übertragen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4.

Gegenstandswert: 3.000 €

Normenkette:

NÄG § 3; BGB § 1617b; BGB § 1617c; BGB § 1628;

Gründe

I.