BGH - Beschluss vom 20.02.2019
XII ZB 364/18
Normen:
BGB § 528 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 779
FamRB 2019, 176
FamRZ 2019, 698
FuR 2019, 341
MDR 2019, 942
NJW 2019, 1074
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 877/17
OLG Hamm, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen II-11 UF 57/18

Recht zur Rückforderung der Schenkung einer Eigentumswohnung zur Erfüllung eines Anspruch auf Elternunterhalt; Bestehen eines lebenslangen Nießbrauchsrechts an einer verschenkten Eigentumswohnung

BGH, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen XII ZB 364/18

DRsp Nr. 2019/4149

Recht zur Rückforderung der Schenkung einer Eigentumswohnung zur Erfüllung eines Anspruch auf Elternunterhalt; Bestehen eines lebenslangen Nießbrauchsrechts an einer verschenkten Eigentumswohnung

Verschenkt der zum Elternunterhalt Verpflichtete eine selbst genutzte, unterhaltsrechtlich als Vermögen nicht einsetzbare Eigentumswohnung und behält er sich daran einen lebenslangen Nießbrauch vor, so kann sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht durch einen Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB erhöhen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Juli 2018 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 528 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller macht als Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Elternunterhalt für die Zeit von Mai 2017 bis November 2017 geltend.

Der Antragsteller erbrachte der pflegebedürftigen Mutter des Antragsgegners, die vollstationär in einem Altersheim untergebracht war, ab März 2017 Sozialhilfeleistungen in Höhe seines Antrags. Die Mutter verstarb im Dezember 2017.