OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.03.2019
15 UF 218/18
Normen:
FamFG § 63 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1232/16

Rechte der Beteiligten bei Zustellung einer vom Inhalt der verkündeten Entscheidung abweichenden Ausfertigung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 15 UF 218/18

DRsp Nr. 2020/11562

Rechte der Beteiligten bei Zustellung einer vom Inhalt der verkündeten Entscheidung abweichenden Ausfertigung

1. Die fünfmonatige Beschwerdefrist des § 63 FamFG beginnt auch dann zu laufen, wenn die zugestellten beglaubigten Abschriften vom Original abweichen. 2. Die betroffenen Beteiligten sind hinreichend durch die Möglichkeit der Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geschützt, auch wenn die Abweichung erst nach Jahren erkannt wird.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 18.11.2016 wird als unzulässig

verworfen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 5.388,00 €

Normenkette:

FamFG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind seit Anfang 2015 getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 2 F 3294/15 beim Amtsgericht - Familiengericht - Heilbronn anhängig. Die Antragstellerin macht Trennungsunterhalt seit August 2015 geltend.