OLG Bremen - Beschluss vom 03.03.2014
4 UF 181/13
Normen:
BGB § 430; BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2014, 241
FuR 2014, 485
NJW 2014, 2129
NJW 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 483/13

Rechte der Ehegatten an einem auf einem Gemeinschaftskonto befindlichen GuthabensZulässigkeit der Aufrechnung mit einem Anspruch auf Nutzungsvergütung gem. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Vorteil mietfreien Wohnens im Rahmen der gerichtlichen Klärung des Trennungsunterhalts

OLG Bremen, Beschluss vom 03.03.2014 - Aktenzeichen 4 UF 181/13

DRsp Nr. 2014/4601

Rechte der Ehegatten an einem auf einem Gemeinschaftskonto befindlichen Guthabens Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Anspruch auf Nutzungsvergütung gem. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Vorteil mietfreien Wohnens im Rahmen der gerichtlichen Klärung des Trennungsunterhalts

1. Zur Abhebung des auf einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten befindlichen Guthabens nach der Trennung zum Zwecke der Anschaffung von Haushaltsgegenständen ist der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte im Verhältnis zum anderen im Zweifel nicht befugt. 2. Dem wegen der missbilligten Kontoabhebung auf Ausgleich in Anspruch genommenen Ehegatten ist die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsvergütung gem. § 1361b III S. 2 bzw. § 745 II BGB gegen den in der Wohnung Verbliebenen im Wege der Hilfsaufrechnung nicht deshalb verwehrt, weil er sich in einem bereits anhängigen Verfahren betreffend Ehegattenunterhalt auf den Vorteil des mietfreien Wohnens des anderen in der Ehewohnung beruft.

Der Antragsgegnerin wird im Hinblick auf ihren Verfahrenskostenhilfeantrag aufgegeben, spätestens im Termin vom 7.3.2014 eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorzulegen.

Normenkette:

BGB § 430; BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.