OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.05.2021
16 UF 31/21
Normen:
VersAusglG § 14; VersAusglG § 15 Abs. 1; VersAusglG § 15 Abs. 2; FamFG § 222 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1959
Vorinstanzen:
AG Tettnang, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 225/20

Rechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei externer Teilung eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 16 UF 31/21

DRsp Nr. 2021/10076

Rechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei externer Teilung eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann im Falle der externen Teilung noch im Beschwerdeverfahren die Wahl eines Zielversorgungsträgers wirksam ausüben (§§ 15 Abs. 1 und 2 VersAusglG, 222 Abs. 2 FamFG), auch wenn bereits in der ersten Instanz eine Frist zur Auswahl eines Zielversorgungsträgers gesetzt worden ist und diese versäumt wurde (Anschluss an OLG Frankfurt Beschluss vom 29.05.2019 - 4 UF 163/18 - FamRZ 2020, 680).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 05.03.2021 in Ziffer 2 - Absatz 2 - der Entscheidungsformel wie folgt

abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der MTU Friedrichshafen GmbH (Vers. Nr. ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 17.256,00 € auf dem vorhandenen Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Vers. Nr. ...), bezogen auf den 31.05.2020, begründet. Die MTU Friedrichshafen GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,84 % Zinsen seit dem 01.06.2020 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg zu bezahlen.

2. 3.