BayObLG - Beschluss vom 27.07.2000
3Z BR 64/00
Normen:
FGG § 70h, § 69f Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr.48
BayObLGZ 2000, 220
NJW-RR 2001, 654
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 35/00
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 48/2000

Rechte des Betroffenen bei einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme

BayObLG, Beschluss vom 27.07.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 64/00

DRsp Nr. 2000/7491

Rechte des Betroffenen bei einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme

»1. Nach Beendigung einer vormundschaftsgerichtlich genehmigten Unterbringung ist bzw. bleibt trotz der damit eingetretenen Erledigung der Hauptsache ein Rechtsmittel des Betroffenen mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zulässig, wenn die Unterbringung nicht länger als sechs Wochen gedauert hat (Ergänzung zu BayObLGZ 1999, 24).2. Die persönliche Anhörung des Betroffenen gehört, auch wenn eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme angeordnet wird, zu den durch Art. 104 Abs. 1 GG zum Verfassungsgebot erhobenen Grundsätzen.3. Der Richter darf vor der Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nur absehen, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, welche die erforderliche Gefahr im Verzug begründen. Eine unterlassene vorherige Anhörung ist in aller Regel - ggf. durch den Eilrichter - spätestens an dem auf die Beschlussfassung folgenden Tag nachzuholen.«

Normenkette:

FGG § 70h, § 69f Abs. 1 Satz 4;

Gründe

I.