1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Laufen vom 27.06.2012 in Ziffer 2 Aufgehoben.
2. Das Amtsgericht wird angewiesen, der Antragstellerin eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs vom 14.11.2006 zu erteilen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
4. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Gemäß Antrag vom 26.01.2012 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Unterhaltsvereinbarung vom 14.11.2006. Gemäß Antrag vom 28.02.2012 wurde sodann die Erteilung einer zweiten Ausfertigung beantragt. Mit Beschluss vom 27.06.2012 wurden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Der Beschwerde wurde gemäß Beschluss vom 26.07.2012 auch nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
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