OLG Naumburg - Urteil vom 01.04.2020
12 U 198/19
Normen:
BGB § 826; ZPO § 608 Abs. 1; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 114/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von SchadensersatzansprüchenHemmung der Verjährung durch Erhebung einer Musterfeststellungsklage und Anmeldung des Geschädigten bei Abmeldung aus dem Musterfeststellungsverfahren vor der mündlichen Verhandlung

OLG Naumburg, Urteil vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 12 U 198/19

DRsp Nr. 2021/90

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen Hemmung der Verjährung durch Erhebung einer Musterfeststellungsklage und Anmeldung des Geschädigten bei Abmeldung aus dem Musterfeststellungsverfahren vor der mündlichen Verhandlung

1. In den Fällen der Haftung wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung, im Rahmen des sogenannten Diesel-Abgasskandals, reicht die Information einer breiten Öffentlichkeit über den massenhaften Einsatz einer von dem Kraftfahrtbundesamt beanstandeten, manipulierten Software zur Abgasregelung bei Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns, nicht für eine Kenntnis des Geschädigten im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB aus. 2. Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ist vielmehr die Kenntnis des Geschädigten von der individuellen Betroffenheit gerade seines Fahrzeuges, sei es über eine schriftliche oder mündliche Mitteilung des betreuenden Autohauses oder des Autoherstellers, sei es über eine Online-Abfrage des Geschädigten auf der hierfür freigeschalteten Webseite des Herstellers. 3. Bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage wird die Verjährung gehemmt, auch wenn die Anmeldung des Verbrauchers erst im Folgejahr, aber innerhalb der Frist des § 608 Abs. 1 ZPO erfolgt ist.