OLG Brandenburg - Urteil vom 08.03.2021
1 U 56/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 608 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 398/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von SchadensersatzansprüchenHemmung der Verjährung durch Beitritt zu einem Musterfeststellungsverfahren

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.03.2021 - Aktenzeichen 1 U 56/20

DRsp Nr. 2021/4650

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen Hemmung der Verjährung durch Beitritt zu einem Musterfeststellungsverfahren

1. Der Hersteller eines Pkw verhält sich sittenwidrig i.S. von § 826 BGB, wenn er einen Motor mit der auf das Befahren des Prüfstandes im NEFZ abgestimmten Motorsteuerungs-Software herstellt und in den Verkehr bringt. Dabei liegt der dem Käufer eines Fahrzeugs entstandene Schaden im Abschluss des Kaufvertrages über den Erwerb des Fahrzeugs und insbesondere in der Belastung der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises. 2. Die Anmeldung zu einem Musterfeststellungsverfahren hemmt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, wenn die Erhebung der Musterfeststellungsklage noch vor dem Eintritt der Verjährung erfolgt ist. Das gilt auch dann, wenn der Beitritt erst nach Eintritt der Verjährung erfolgt ist. 3. Dass der Verbraucher die Anmeldung zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, begründet noch keinen Rechtsmissbrauch, da die Rücknahme gem. § 608 Abs. 3 ZPO jederzeit bis zur mündlichen Verhandlung zulässig ist.