BGH - Beschluß vom 08.06.2005
XII ZR 177/03
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2 § 1896 § 1901 § 1904 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1254
BGHZ 163, 195
DNotZ 2005, 924
FamRZ 2005, 1474
JZ 2006, 144
MDR 2005, 1413
NJW 2005, 2385
NotBZ 2005, 325
VersR 2005, 1249
ZEV 2005, 485
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Traunstein,

Rechte des Pflegeheims bei Einstellung der künstlichen Ernährung aufgrund einer Anordnung von Betreuer und behandelndem Arzt

BGH, Beschluß vom 08.06.2005 - Aktenzeichen XII ZR 177/03

DRsp Nr. 2005/10765

Rechte des Pflegeheims bei Einstellung der künstlichen Ernährung aufgrund einer Anordnung von Betreuer und behandelndem Arzt

»a) Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, daß die künstliche Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten eingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls nicht den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals rechtfertigt für sich genommen die Fortsetzung der künstlichen Ernährung in einem solchen Fall nicht (im Anschluß an BGHZ 154, 205).b) Hat sich der Rechtsstreit durch den Tod des Patienten erledigt, rechtfertigt der Umstand, daß die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren Sinn ("Hilfe zum Sterben") bislang nicht hinreichend geklärt erscheinen, eine gegenseitige Kostenaufhebung nach § 91 a ZPO

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2 § 1896 § 1901 § 1904 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Der ursprüngliche Kläger (im folgenden: der Kläger) hatte, vertreten durch seinen Vater als Betreuer, von der Beklagten verlangt, seine künstliche Ernährung einzustellen, um ihn sterben zu lassen.