OLG Hamm - Beschluss vom 14.11.2016
13 UF 126/16
Normen:
FamFG § 52; BGB § 1361; BGB § 1579;
Fundstellen:
FuR 2018, 93
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 115 F 2023/16

Rechte des seine Unterhaltspflicht bestreitenden Unterhaltsschuldners aufgrund einer einstweiligen AnordnungVerwirkung des Trennungsunterhalts durch bewusste Täuschung über die Vaterschaft für ein (voreheliches) Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2016 - Aktenzeichen 13 UF 126/16

DRsp Nr. 2017/6586

Rechte des seine Unterhaltspflicht bestreitenden Unterhaltsschuldners aufgrund einer einstweiligen Anordnung Verwirkung des Trennungsunterhalts durch bewusste Täuschung über die Vaterschaft für ein (voreheliches) Kind

1. Wer aufgrund einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, seine Unterhaltspflicht aber bestreitet, ist nicht auf den Antrag beschränkt, dem Unterhaltsberechtigten eine Frist zur Einleitung des Hauptverfahrens setzen zu lassen, sondern kann vielmehr auch einen negativen Feststellungsantrag anhängig machen. 2. Hat die getrennt lebende Ehefrau den Ehemann über die Vaterschaft für ein voreheliches Kind bewusst getäuscht, so ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt zumindest nach Ablauf des Trennungsjahres verwirkt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 21.06.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und festgestellt, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ab dem Monat August 2016 keinen Ehegattenunterhalt mehr schuldet.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.160 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 52; BGB § 1361; BGB § 1579;

Gründe

I.