BGH - Urteil vom 25.11.1987
IVb ZR 96/86
Normen:
BGB § 242, § 826, §§ 1569 ff., 1580;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1580, Mitteilungspflicht 1
BGHR BGB § 242 Mitteilungspflicht 2
BGHR BGB § 826 Vermögensschaden 2
FamRZ 1988, 270
LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 4
LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 12
MDR 1988, 390
NJW 1988, 1965
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
AG Heidelberg,

Rechte des Unterhaltsberechtigten bei Wegfall der Gründe für eine einvernehmliche Herabsetzung des Barunterhalts

BGH, Urteil vom 25.11.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 96/86

DRsp Nr. 1994/4244

Rechte des Unterhaltsberechtigten bei Wegfall der Gründe für eine einvernehmliche Herabsetzung des Barunterhalts

»a) Zur Frage, ob dem Unterhaltsgläubiger ein Schaden entsteht, wenn er eine mit dem Schuldner außergerichtlich vereinbarte Herabsetzung des in einem Prozeßvergleich geregelten Unterhalts weiter hinnimmt, weil er nicht weiß, daß der Grund für die Kürzung wieder entfallen ist. b) Zur Pflicht des Unterhaltsschuldners, den Unterhaltsgläubiger über wesentliche Änderungen der maßgebenden Umstände ungefragt zu informieren.«

Normenkette:

BGB § 242, § 826, §§ 1569 ff., 1580;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin vom Beklagten Schadenersatz mit der Begründung verlangen kann, er habe sie durch unredliches Verhalten daran gehindert, in den Jahren 1975 bis Januar 1985 ihr zustehenden Unterhalt geltend zu machen.