Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.06.2014 gegen den Verfahrenskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 13.06.2014 in Form des Teilnichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 05.07.2014 wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt.
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