OLG Brandenburg - Urteil vom 17.12.2008
13 U 17/08
Normen:
BGB § 95; BGB § 733; BGB § 738; BGB § 994; BGB § 1000;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 98/07

Rechte eines Ehegatten an einer auf einem im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Grundstück errichteten Hütte

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 13 U 17/08

DRsp Nr. 2009/1603

Rechte eines Ehegatten an einer auf einem im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Grundstück errichteten Hütte

1. Hat ein Ehegatte auf einem im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Grundstück eine Hütte errichtet, in der er Büroarbeiten verrichtet und die er als Rückzugsraum von der Arbeit in einem Pensionsbetriebs nutzt, so handelt es sich nicht um einen Scheinbestandteil des Grundstücks i.S. von § 95 BGB. 2. Die Errichtung der Hütte stellt sich auch nicht als Verwendung i.S. der §§ 994 ff. BGB dar, so dass dem Ehegatten gegenüber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. 3. Hat jedoch der andere Ehegatte Zahlungen auf zur Anschaffung des Grundstücks eingegangene Darlehensverbindlichkeiten geleistet, so handelt es sich um unbenannte ehebezogene Zuwendungen. Diese sind jedoch nur dann auszugleichen, wenn die Beibehaltung der bestehenden Vermögensverteilung mit Treu und Glauben unvereinbar und unzumutbar ist.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.1.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.: 1 O 98/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.