OLG Thüringen - Beschluss vom 24.08.2016
1 WF 429/16
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 46 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 1668/15

Rechte eines Verfahrensbeteiligten nach Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung

OLG Thüringen, Beschluss vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 1 WF 429/16

DRsp Nr. 2016/18044

Rechte eines Verfahrensbeteiligten nach Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung

Für den Fall, dass der Antragsgegner nach Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe noch vor dem Termin Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss eingelegt hat und die Beschwerde nicht beschieden wird, kann der Antragsgegner Vertagung des bereits anberaumten Termins beantragen, um das Beschwerdeverfahren durchzuführen.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 28.06.2016, eingegangen am 06.07.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 23.06.2016, zugestellt am 27.06.2016, abgeändert:

Das gegen Richterin am Amtsgericht K. gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragsgegners wird für begründet erklärt.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 46 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, geboren am 28.06.2002, nimmt den Antragsgegner als ihren Vater auf den Mindestunterhalt ab dem 01.11.2015 in Anspruch.

Die Kindeseltern waren nicht verheiratet. Die Antragstellerin lebt bei der Kindesmutter, die allein sorgeberechtigt ist.