Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinzig vom 28. Juni 2013 in seiner Ziffer 3 dahin abgeändert, dass der Antrag der Antragstellerin auf Rechenschaftslegung über die Verwendung des Kaufpreises aus der Veräußerung der ihr und ihrem Bruder ...[A] gehörenden Grundstücksparzellen gemäß notarieller Urkunde des Notars ...[B] vom 6.7.1992 - UR-Nr. 1234/92- als unzulässig verworfen wird.
II.Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
III.Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner 9/10 und die Antragstellerin 1/10. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
IV.
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