BayObLG - Beschluß vom 03.11.1998
1Z BR 106/98
Normen:
BGB § 1666, § 1684, § 1685, § 1837, § 1886, § 1887 ; FGG § 19, § 50, § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1457
NJWE-FER 1999, 87
Rpfleger 1999, 126
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 11915/98
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 715 VII 3006/93

Rechte und Pflichten des Vormunds

BayObLG, Beschluß vom 03.11.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 106/98

DRsp Nr. 1999/737

Rechte und Pflichten des Vormunds

»1. Richtet sich der Antrag auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung gegen eine Entscheidung des Vormunds, das Kind in Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aus der bisherigen Pflegestelle herauszunehmen und in eine neue Pflegestelle zu verbringen, so erledigt sich die Hauptsache nicht durch die tatsächliche Ausführung dieser Entscheidung.Eine vorläufige Anordnung erledigt sich in der Hauptsache durch den Erlaß der endgültigen Entscheidung, nicht aber durch den Erlaß einer die vorläufige Anordnung nur vorläufig bestätigenden weiteren Entscheidung.2. Aufsichtliches Einschreiten des Vormundschaftsgerichts gegen Maßnahmen des Vormunds setzt deren Pflichtwidrigkeit voraus.3. Die Entlassung eines Vormunds ist nicht nach § 1837 Abs. 4 i.V.m. § 1666 BGB möglich, sondern nur nach den §§ 1886 bis 1889 BGB.4. Zur Frage der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn der Vormund das Kind aus einer Pflegefamilie herausnimmt.«

Normenkette:

BGB § 1666, § 1684, § 1685, § 1837, § 1886, § 1887 ; FGG § 19, § 50, § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Die Mutter der beiden Kinder A, geb. 1993, und B, geb. 1991, ist 1994 verstorben. Sie war die Tochter der Beteiligten zu 2 und 3, die nicht miteinander verheiratet waren und sind. Vater ist ein kenianischer Staatsangehöriger, der Beteiligte zu 1, der mit der Mutter nicht verheiratet war.