Rechte und Pflichten in einer Ehegattengesellschaft; Rechte des Sicherungsgebers bei Übernahme einer Grundschuld in der Zwangsversteigerung
BGH, Urteil vom 11.10.1995 - Aktenzeichen XII ZR 62/94
DRsp Nr. 1997/5344
Rechte und Pflichten in einer Ehegattengesellschaft; Rechte des Sicherungsgebers bei Übernahme einer Grundschuld in der Zwangsversteigerung
1. Die ehevertragliche Verpflichtung der Ehefrau in einer Ehegattengesellschaft, ihren Gesellschaftsanteil "auf jederzeitiges Verlangen" ihres Ehemannes zu übertragen, ist wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.2. Wird bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks die Grundschuld einschließlich ihres nicht valutierten Teils als bestehendes Recht von dem Ersteher übernommen und löst dieser sodann die Grundschuld ab, so steht anstelle des zuvor bestehenden, aufschiebend bedingten Anspruchs auf Abtretung, Verzicht oder Aufhebung der auf den nicht valutierten Teil der Grundschuld entfallende "Übererlös" dem Sicherungsgeber zu.3. Eine Vertragsgestaltung, die einem Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus einer Personengesellschaft auszuschließen, verstößt gegen die guten Sitten. Dies gilt umso mehr, wenn durch eine entsprechende gesellschaftsrechtliche Konstruktion die Möglichkeit geschaffen werden soll, unter Umgehung des § 313 Abs. 1BGB außerhalb des Grundbuchs Grundeigentum zu bilden.