BGH - Beschluss vom 24.01.2018
XII ZB 141/17
Normen:
BGB § 1901 Abs. 3 S. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 360
FGPrax 2018, 121
FamRZ 2018, 625
FuR 2018, 274
MDR 2018, 598
NJW 2018, 1255
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 253/09
LG München II, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4933/16

Rechtfertigung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten; Unsicherheit über die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen; Mandatierung eines anderen Anwalts durch den betreuenden Anwalt in einer bestimmten vom Aufgabenkreis der Betreuung umfassten Angelegenheit auf Wunsch des Betroffenen

BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen XII ZB 141/17

DRsp Nr. 2018/2642

Rechtfertigung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten; Unsicherheit über die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen; Mandatierung eines anderen Anwalts durch den betreuenden Anwalt in einer bestimmten vom Aufgabenkreis der Betreuung umfassten Angelegenheit auf Wunsch des Betroffenen

a) Allein die Unsicherheit darüber, ob der Betroffene geschäftsunfähig ist, vermag die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten nicht zu rechtfertigen.b) Auch der Betreuer, der selbst Rechtsanwalt ist, muss den Wunsch des Betroffenen beachten, in einer bestimmten vom Aufgabenkreis der Betreuung umfassten Angelegenheit einen anderen Anwalt zu mandatieren.

Allein die Unsicherheit darüber, ob der Betroffene geschäftsunfähig ist, vermag die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht zu rechtfertigen; vielmehr schließt sie die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts lediglich nicht aus. Vielmehr müssen konkrete, vom Gericht entsprechend festzustellende Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art i.S.v. §1903 Abs.1 Satz1BGB hinzutreten.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 24. Februar 2017 aufgehoben.