BGH - Beschluss vom 03.02.2016
XII ZB 317/15
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 807
NJW-RR 2016, 513
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 662 XVII G 4242
LG Hannover, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 15/15

Rechtfertigung der mit Freiheitsentziehung verbundenen zivilrechtlichen Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer; Genehmigung der geschlossenen Unterbringung zur Vermeidung einer erheblichen Selbstgefährdung; Bestehen einer unmittelbaren Rückfallgefahr des Betroffenen ohne die Unterbringung

BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen XII ZB 317/15

DRsp Nr. 2016/5003

Rechtfertigung der mit Freiheitsentziehung verbundenen zivilrechtlichen Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer; Genehmigung der geschlossenen Unterbringung zur Vermeidung einer erheblichen Selbstgefährdung; Bestehen einer unmittelbaren Rückfallgefahr des Betroffenen ohne die Unterbringung

1. Die geschlossene Unterbringung kann zur Vermeidung einer erheblichen Selbstgefährdung auch dann genehmigt werden, wenn eine gezielte Therapiemöglichkeit nicht besteht. 2. Eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge einer psychischen Erkrankung setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die angefochtene Entscheidung, mit der das Landgericht die vom Amtsgericht erteilte Genehmigung der zivilrechtlichen Unterbringung der Betroffenen für die Dauer eines Jahres bestätigt hat, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.