OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2016
12 B 1282/16
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1; SGB VIII § 8a; SGB VIII § 43 Abs. 2; BGB § 1666 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1541_16

Rechtfertigung einen Entzugs der Tagespflegeerlaubnis; Verhaltensbezogene Vorwürfe i.R. der Ausübung der Tagespflege; Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege als Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen 12 B 1282/16

DRsp Nr. 2017/5281

Rechtfertigung einen Entzugs der Tagespflegeerlaubnis; Verhaltensbezogene Vorwürfe i.R. der Ausübung der Tagespflege; Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege als Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit

1. Die Eignung einer Tagespflegeperson kann auch dann zu verneinen sein, wenn eine Kindeswohlgefährdung im Rahmen der Tagespflege (noch) nicht droht (also ein unterhalb der Schwelle der Kindeswohlgefährdung liegender Eignungsmangel gegeben ist).2. Es ist zwar mit der Pflichtenstellung einer Tagesmutter schwerlich zu vereinbaren ist, wenn diese eines ihrer Pflegekinder über mehrere Stunden zu einem von ihr besuchten Kurs - und anschließend auch noch in ein Restaurant - mitnimmt. Ein solcher einmaliger, auf maximal 3 1/2 Stunden Zeitdauer beschränkter Vorgang, stellt aber (noch) nicht die Eignung zur Tagespflege in Frage.