BGH - Beschluss vom 09.02.2022
XII ZB 378/21
Normen:
VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 2; VBVG § 5 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2022, 168
FuR 2022, 267
MDR 2022, 463
NJW-RR 2022, 866
Vorinstanzen:
AG Fritzlar, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 XVII 117/04
LG Kassel, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 592/20

Rechtfertigung einer Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes; Vergleichbarkeit des erfolgreichen Abschluss des im Jahr 2020 von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen reformierten Fernkurses Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung mit einer Ausbildung an einer Hochschule

BGH, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen XII ZB 378/21

DRsp Nr. 2022/3779

Rechtfertigung einer Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes; Vergleichbarkeit des erfolgreichen Abschluss des im Jahr 2020 von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen reformierten Fernkurses "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einer Ausbildung an einer Hochschule

Der erfolgreiche Abschluss des im Jahr 2020 von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen reformierten Fernkurses "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - NJW-RR 2017, 965).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 21. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 hat die Staatskasse zu tragen.

Wert: 14 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 2; VBVG § 5 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.