OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.12.2003
3 W 235/03
Normen:
BGB § 1796 ; BGB § 1796 Abs. 2 ; BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2004, 84
ZEV 2004, 161
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 122/03
AG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII 186/99

Rechtliche Betreuung - Interessenkonflikt des Vermögensbetreuers im Erbfall

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 3 W 235/03

DRsp Nr. 2003/17189

Rechtliche Betreuung - Interessenkonflikt des Vermögensbetreuers im Erbfall

»Hat die verstorbene Mutter des Betreuten in einem "Behindertentestament" diesen zum Vorerben und eine nahe Angehörige der Vermögensbetreuerin zur Nacherbin und Testamentsvollstreckerin bestimmt, rechtfertigt dieser Umstand die Annahme eines bei der Betreuerin deshalb bestehenden erheblichen Interessengegensatzes i.S.v. § 1796 Abs. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 1796 ; BGB § 1796 Abs. 2 ; BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Vormundschaftsgericht hat durch Beschluss vom 18. November 2002 die Beteiligte zu 1) zur Betreuerin des Betroffenen, unter anderem für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge, bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 7. März 2003 hat es der Erstbeteiligten wegen eines Interessenkonflikts die Vertretungsmacht zur Vermögenssorge gemäß §§ 1908i, 1796 BGB insoweit entzogen, als die Wahrung der Belange des Betroffenen aus dem Erbfall nach seiner Mutter in Rede steht; für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der Beteiligte zu 2) (Rechtsanwalt) als weiterer Betreuer bestellt worden. Die von der Beteiligten zu 1) dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch den Einzelrichter der Zivilkammer zurückgewiesen. Gegen dessen Entscheidung vom 1. Oktober 2003 richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).

II.