OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.11.2015
11 UF 1140/15
Normen:
§§ 1361 a, 1601, 1610 Abs. 2, 1629 Abs. 3, 1632 Abs. 1 BGB; § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG; §§ 288, 292 ZPO;
Fundstellen:
FamRB 2016, 58
FamRZ 2016, 563
FuR 2016, 184
Vorinstanzen:
AG Cham, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 131/15

Rechtliche Einordnung des Anspruchs eines Kindes auf Herausgabe seines Impfpasses und seines ärztlichen UntersuchungsheftsGeltendmachung des Anspruchs durch den Obhutselternteil

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.11.2015 - Aktenzeichen 11 UF 1140/15

DRsp Nr. 2015/20909

Rechtliche Einordnung des Anspruchs eines Kindes auf Herausgabe seines Impfpasses und seines ärztlichen Untersuchungshefts Geltendmachung des Anspruchs durch den Obhutselternteil

§ 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, §§ 288, 292 ZPO Der Anspruch des Kindes auf Herausgabe seiner persönlichen Unterlagen (hier: Impfpass und Untersuchungsheft) gegen einen Elternteil beruht auf §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB analog. Es handelt sich gleichwohl um keine eigentliche Unterhaltssache, sondern um eine sonstige Familiensache, mit der ein Anspruch aus dem Eltern-Kind-Verhältnis geltend gemacht wird. Leben die Eltern getrennt, kann der Anspruch durch den Obhutselternteil in gesetzlicher Verfahrensstandschaft analog § 1629 Abs. 3 BGB geltend gemacht werden. Auf das Eigentum an den Unterlagen kommt es im Elternstreit nicht an.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 28.07.2015 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100,-- Euro festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§§ 1361 a, 1601, 1610 Abs. 2, 1629 Abs. 3, 1632 Abs. 1 BGB; § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG; §§ 288, 292 ZPO;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Herausgabe von Impfpass und Untersuchungsheft ihres gemeinsamen Kindes.