BGH - Beschluss vom 18.02.2015
XII ZB 473/13
Normen:
BGB § 1600d Abs. 2 S. 1; BGB § 1747 Abs. 1 S. 2; BGB § 1747 Abs. 4; LPartG § 9 Abs. 7; FamFG § 7 Abs. 4; FamFG § 188; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2015, 350
MDR 2015, 518
NJW 2015, 1820
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 30.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 UF 17/13
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 140 F 4500/11

Rechtliche Einordnung des Samenspenders als Vater im Sinne von § 1747 Abs. 1 S. 2 BGB; Erforderlichkeit der Einwilligung des möglichen leiblichen Vaters in die Adoption bei dessen Mitwirkung am Adoptionsverfahren durch eine entsprechende Glaubhaftmachung; Verfahrensrechtliche Sicherung des grundrechtlich geschützten Interesses des leiblichen Vaters zur Einnahme der Rechtsstellung als Vater des Kindes

BGH, Beschluss vom 18.02.2015 - Aktenzeichen XII ZB 473/13

DRsp Nr. 2015/9909

Rechtliche Einordnung des Samenspenders als Vater im Sinne von § 1747 Abs. 1 S. 2 BGB; Erforderlichkeit der Einwilligung des möglichen leiblichen Vaters in die Adoption bei dessen Mitwirkung am Adoptionsverfahren durch eine entsprechende Glaubhaftmachung; Verfahrensrechtliche Sicherung des grundrechtlich geschützten Interesses des leiblichen Vaters zur Einnahme der Rechtsstellung als Vater des Kindes

a) Vater im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch ein Samenspender sein (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209).b) Die Einwilligung des - möglichen - leiblichen Vaters in die Adoption ist nur erforderlich, wenn dieser durch eine entsprechende Glaubhaftmachung am Adoptionsverfahren mitwirkt. Nur dann ist er vom Familiengericht am Verfahren zu beteiligen.c) Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können, ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vom Verfahren benachrichtigt werden muss, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen.