KG - Beschluss vom 28.01.2021
16 WF 1170/20
Normen:
FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 3182/20

Rechtliche Grundlage der Kostenentscheidung im Umgangsverfahren

KG, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 16 WF 1170/20

DRsp Nr. 2021/13285

Rechtliche Grundlage der Kostenentscheidung im Umgangsverfahren

Da es in einem Amtsverfahren wie dem Umgangsverfahren keinen verfahrenseinleitenden Antrag gibt, kann die Entscheidung, mit der einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden, nicht auf § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG und darauf gestützt werden, dass der „Antrag“ des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der betreffende Beteiligte dies erkennen musste.

Die Beschwerde der Mutter gegen den am x. x 20x erlassenen Kostenbeschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 13 F 3182/20 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 606,10 € zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Mutter wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts, mit dem ihr die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von 3.000 € auferlegt wurden.

Im Anhörungstermin vom x. x 20x hat sich das Familiengericht, nachdem es den zu diesem Zeitpunkt bereits x Jahre alten Jugendlichen angehört hatte, die Überzeugung verschafft, dass kein gerichtlicher Handlungsbedarf bestünde. Nach Erörterung der Sache haben die Beteiligten im Anhörungstermin sinngemäß übereinstimmend erklärt, eine gerichtliche Sachentscheidung nicht zu wünschen und das Verfahren ohne gerichtliche Sachentscheidung beenden zu wollen.