Der Senat beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abzusehen und auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. April 2015 den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus vom 19. März 2015 (12 F 171/14) abzuändern und den Antrag der Antragstellerin insgesamt zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieser Entscheidung.
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