OLG Thüringen - Beschluss vom 14.10.2013
9 W 366/13
Normen:
BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1314 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen III 28/12

Rechtliche Vaterschaft bei Geburt des Kindes in einer Zweitehe

OLG Thüringen, Beschluss vom 14.10.2013 - Aktenzeichen 9 W 366/13

DRsp Nr. 2014/818

Rechtliche Vaterschaft bei Geburt des Kindes in einer Zweitehe

Die rechtliche Vaterschaft eines Kindes kann gemäß § 1592 Nr. 1 BGB auch dann gegeben sein, wenn der Vater nach kamerunischen Recht in zweiter Ehe mit der Kindesmutter verheiratet ist, obwohl seinerseits noch eine erste Ehe besteht. Die Zweitehe ist anstatt als nichtig nur als aufhebbar zu beurteilen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 23.01.2013 abgeändert:

Der Antrag des Standesamtes E. vom 05.11.2012 auf Berichtigung des Geburtseintrages Nr. xxxx/2011 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1314 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2012 hat der Beteiligte zu 3. beim Amtsgericht die Berichtigung des Geburtseintrages Nr. x xxxxx/2011 beantragt. Ausweislich des Geburtenregisters wurde bei dem Standesamt E. am 16.12.2011 unter der genannten Nummer die Geburt des betroffenen Kindes wie folgt beurkundet:

"Kind:

Familienname: N.

Vorname(n): J.-A. M.

Geschlecht: männlich

Geburtstag und Uhrzeit: 24.11.2011, 18:35 Uhr

Geburtsort E.

Religion:

Mutter:

Familienname: N.

Geburtsname:

Vorname(n): Y.

Religion:

Vater: