BVerfG - Beschluß vom 23.01.1998
2 BvR 1898/97
Normen:
BGB § 554 Abs. 1 § 744 Abs. 2 ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 721 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 118
DRsp V(510)201b
FamRZ 1998, 606
GE 1998, 853
SGb 1998, 410
SozSich 1999, 75
WuM 1998, 206
ZMR 1998, 268
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 09.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 125/97

Rechtliches Gehör; Räumungsklage

BVerfG, Beschluß vom 23.01.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 1898/97

DRsp Nr. 1998/20113

Rechtliches Gehör; Räumungsklage

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie nicht nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können. Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, daß Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

Normenkette:

BGB § 554 Abs. 1 § 744 Abs. 2 ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 721 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die zivilgerichtliche Verurteilung zur Räumung eines Hauses, zur Herausgabe eines Grundstücks und zur Zahlung (in einem Zivilrechtsstreit).

I.