OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.03.2002
3 W 14/02
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 1897 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 187
MDR 2002, 949
NJW-RR 2002, 1015
OLGReport-Zweibrücken 2002, 344
Rpfleger 2002, 439
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 127/01
AG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 85/96

Rechtliches Gehör; Reihenfolge von Schriftsatzeingang und Beschlusshinausgabe; Betreuerauswahl

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 3 W 14/02

DRsp Nr. 2002/5989

Rechtliches Gehör; Reihenfolge von Schriftsatzeingang und Beschlusshinausgabe; Betreuerauswahl

»1. Der Vorschlag des Betreuten, eine bestimmte andere Person zum Betreuer zu bestellen, begründet - unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit - gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB einen Vorrang des Vorgeschlagenen vor allen anderen in Betracht kommenden Personen. 2. Geht ein Schriftsatz zu einem Zeitpunkt ein, der nach dem Datum liegt, den der im schriftlichen Verfahren erlassene gerichtliche Beschluss ausweist, muss das Gericht kenntlich machen, ob es diesen Schriftsatz entgegengenommen und zur Kenntnis erhalten hat (Anschluss an BayVerfGHE BY 31, 235). 3. Unterbleibt die erforderliche Kenntlichmachung und kann daher nicht geklärt werden, ob der Schriftsatz vor der Hinausgabe des Beschlusses bei Gericht eingegangen ist, ist von einem rechtzeitigen Eingang auszugehen.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 1897 Abs. 4 ;

Gründe:

I.