I.
Der Senat hat in seinem am 05. August 2002 verkündeten Urteil bei der Berechnung des vom Beklagten zu zahlenden Trennungsunterhalts nach § 1361 BGB für den Zeitraum ab Januar 2002 im Rahmen der Feststellung des bereinigten Einkommens des Beklagten den Abzug von 2 Positionen, nämlich einer Darlehnsrate von 260,76 EURO (510 DM) an die Sparkasse E... und 41,27 EURO für seine Zusatzversicherung, vergessen.
Mit den wegen ihrer Einzelheiten in Bezug genommenen Anträgen vom 20.08.2002 (Bl. 108 ff Band II der Akte) will der Beklagte eine Ergänzung des Tatbestands hinsichtlich der Feststellung dieser Positionen sowie eine entsprechende Berichtigung der Berechnung seiner Zahlungsverpflichtung im Urteilstenor erreichen.
II.
Das Begehren des Beklagten ist zum Teil erfolgreich.
1)
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist fristgerecht, § 320 Abs. 1 ZPO und auch im übrigen zulässig. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag wegen der stets gegebenen Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde auch bei einer keinem Rechtsmittel unterliegenden Entscheidung.
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