OLG München - Beschluss vom 14.04.2005
31 Wx 1/05
Normen:
PStG § 61 Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 1758 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 61
MDR 2005, 931
NJW 2005, 1667
OLGReport-München 2005, 329

Rechtliches Interesse des angenommenen Kindes an Einsicht in Personenstandsbücher und Erteilung von Urkunden bezüglich leiblicher Vorfahren

OLG München, Beschluss vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 31 Wx 1/05

DRsp Nr. 2005/6904

Rechtliches Interesse des angenommenen Kindes an Einsicht in Personenstandsbücher und Erteilung von Urkunden bezüglich leiblicher Vorfahren

»Ein über 16 Jahre altes angenommenes Kind hat ein rechtliches Interesse im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 3 PStG auf Einsicht in die Personenstandsbücher und Erteilung von Personenstandsurkunden bezüglich seiner leiblichen Vorfahren.«

Normenkette:

PStG § 61 Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 1758 ;

Sachverhalt

Der Beteiligte zu 1 wurde mit Wirkung vom 17.8.1978 adoptiert. Durch Einsicht in seinen Geburtseintrag hat er festgestellt, wer seine leiblichen Eltern sind. Nachdem das zuständige Standesamt ihm die Erteilung einer Geburtsurkunde seines leiblichen Vaters mit der Begründung verweigert hatte, das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern sei erloschen, hat er beim Amtsgericht beantragt, die Akten/Geburtsurkunden seiner Familienlinie bis ca. 1870 freizugeben. Das Standesamt hat daraufhin die Erteilung einer Geburtsurkunde des leiblichen Vaters als zulässig angesehen, Einsicht in weitere Personenstandseinträge von dessen Vorfahren jedoch abgelehnt.