VGH Bayern - Beschluss vom 11.03.2019
5 ZB 18.408
Normen:
BGB § 1618;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 02.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 14 K 14.1152

Rechtmäßige Änderung des Familiennamens der leiblichen Tochter im Rahmen einer Einbenennung; Ausnahmecharakter einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung

VGH Bayern, Beschluss vom 11.03.2019 - Aktenzeichen 5 ZB 18.408

DRsp Nr. 2019/6416

Rechtmäßige Änderung des Familiennamens der leiblichen Tochter im Rahmen einer Einbenennung; Ausnahmecharakter einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1618;

Gründe

I.