OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.01.2022
3 MR 1/22
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 606

Rechtmäßige Schutzmaßnahmen an Schulen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.01.2022 - Aktenzeichen 3 MR 1/22

DRsp Nr. 2022/1715

Rechtmäßige Schutzmaßnahmen an Schulen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

1. Mit der an ein Amtsgericht/Familiengericht gerichteten Anregung im Sinne des § 24 Abs. 1 FamFG, von Amts wegen Maßnahmen gegen eine Schule auf der Grundlage des § 1666 Abs. 1 und 4 BGB zu treffen, wird kein Normenkontroll(eil-)verfahren in einem kontradiktorischen Beteiligtenstreit eingeleitet.2. Die Verweisung eines beim Amtsgericht/Familiengericht angeregten, auf Maßnahmen gegen eine Schule abzielenden Amtsverfahrens an ein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist verfahrensfehlerhaft und löst wegen des dadurch auftretenden unauflösbaren Widerspruchs mit Prozessmaximen der Verwaltungsgerichtsordnung keine Bindungswirkung aus (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 16.06.2021 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 , juris sowie BGH, Beschl. v. 06.10.2021 XII ARZ 35/21, juris).

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Das Verfahren wird an das Amtsgericht Plön verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Amtsgericht Plön vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1;

Gründe

Da der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist, ist dies durch Beschluss von Amts wegen auszusprechen und das Verfahren zugleich an das zuständige Gericht des zuständigen Rechtsweges zu verweisen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).